- 9 Nda 4/97
Veröff: SZ 71/1
- 7 Ob 375/97s
Vgl auch; Beisatz: Einer unerlaubten Handlung sind Ansprüche aus der Gefährdungshaftung gleichgestellt, nicht dagegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. (T1)
- 7 Ob 132/00p
Beisatz: Unter Art 5 Z 3 LGVÜ fallen zum Beispiel Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen durch fehlerhafte Produkte und Schutzgesetzverstöße, auch reine Produkthaftungsansprüche. (T2)
Beisatz: Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Nr 3. Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen ist Art 5 Nr 3 unanwendbar. (T3)
Veröff: SZ 73/106
- 6 Ob 319/99a
Beis wie T1; Beisatz: Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden. Das gilt selbst für solche Bereicherungsansprüche, die aus einem Eingriff in Rechtsgüter des Entreicherten herrühren, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Entreicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt wird. (T4)
- 7 Ob 127/01d
Beis wie T2; Beis wie T3
- 7 Ob 291/02y
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Unter Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten und dergleichen. (T5)
Beisatz: Bei einem "Vertrag" im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ muss es sich im einen Vertrag zwischen den Streitparteien handeln. (T6)
Veröff: SZ 2003/11
- 7 Ob 189/03z
Auch; Beisatz: Der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich im Sinne von Art 5 Nr 3 EuGVÜ nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art 5 Nr 1 EuGVÜ anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird. (T7)
- 2 Ob 106/04h
Auch; Beisatz: Die Bestimmung ist nicht auf Personen- und Sachschäden beschränkt. Sie erfasst auch Ansprüche auf den Ersatz reiner Vermögensschäden, etwa aufgrund von culpa in contrahendo oder aufgrund deliktischen Verhaltens des Organs eines insolventen Vertragspartners. (T8)
- 5 Ob 49/06a
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 174/06a
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach
§ 42b Abs 1 UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVVO. (T9)
Veröff: SZ 2006/156
- 6 Ob 276/06s
Beisatz: Die autonome Auslegung der Begriffe „Vertrag" und „unerlaubte Handlung" führt dazu, dass es für die Zuordnung von Ansprüchen aus vorvertraglicher Haftung zum Gerichtsstand nach Nr 1 oder Nr 3 des Art 5 EuGVVO nicht darauf ankommen kann, ob derartige Ansprüche in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen dem Vertrags- oder dem Deliktsrecht zugeordnet werden. (T10)
Beisatz: Hier: Der Kläger stützte seinen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung vorvertraglicher Schutz-, Warn-und Aufklärungspflichten - unter Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des EuGH Tacconi Rs C-334/00 Bejahung des Gerichtsstandes nach Art 5 Nr 3 EuGVVO. (T11)
Veröff: SZ 2006/192
- 1 Ob 74/07z
Vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung einer Haftung als falsus procurator - Anwendbarkeit des Art 5 Nr 3 EuGVVO bejaht. (T12)
- 4 Nc 3/08s
Beis wie T5
- 16 Ok 3/08
nur: Der Begriff "unerlaubte Handlung" ist nach Ansicht des EuGH als autonomer Begriff anzusehen. (T13)
Beis wie T5; Beisatz: Hier: EuGVVO. (T14)
Veröff: SZ 2008/102
- 6 Ob 133/08i
Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenstreit nach Einrede der internationalen Unzuständigkeit. (T15)
Beisatz: Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Sinne des Art 5 EuGVVO nicht zu begründen. (T16)
Beisatz: Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen. (T17)
- 3 Ob 182/08y
Beis wie T4; Beisatz: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist anwendbar, wenn der Klageanspruch auf eine nach dem Strafrecht strafbare Handlung gestützt wird. (T18)
Bem: Siehe
RS0124294. (T19)
- 4 Ob 203/08v
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist. (T20)
Beisatz: Hier: Klage der Bundesarbeitskammer gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich ansässigen Kunden: Damit liegt ein „Angriff" auf die österreichische Rechtsordnung vor. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff" erfolgt, ist unerheblich. (T21)
- 12 Os 135/07f
Vgl; Beisatz: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach
§ 34 MedienG. Die Entscheidung nach
§ 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T22)
Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß
§ 20 MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar. (T23)
- 6 Nc 17/10t
Vgl auch; Beisatz: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. Der Kläger kann daher seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat. (T24)
- 4 Ob 2/12s
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 2/12s
- 4 Ob 33/12z
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 33/12z
Beisatz: Für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn?)Sitz hat. (T25)
- 6 Ob 145/12k
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 145/12k
Vgl; Beis wie T24 nur: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist auch auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. (T26)
- 2 Ob 222/14g
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 222/14g
Beisatz: Der EuGH hat in der grundsätzlichen Entscheidung Rs 21/76, Bier/Mines de Potasse, Slg 1976, 1735 die Auffassung vertreten, dass „der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne einer autonomen Auslegung des Art 5 Nr 3 EuGVVO nach Wahl des Klägers sowohl den Erfolgsort oder Schadenseintrittsort (= Ort, an dem der Schaden eingetreten ist), als auch den Handlungsort (= Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens) umfasse. Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), könne der Kläger zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen. (T27)
Beisatz: Das Kriterium des Erfolgsorts ist einschränkend auszulegen. Nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden ist zuständigkeitsbegründend. (T28)
- 1 Ob 237/15g
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 237/15g
Auch; Beisatz: Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ? keine unerlaubte Handlung iSd § 5 Nr 3 LGVÜ 2007. (T29)
Beisatz: Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ II 2007. (T30)
- 4 Ob 214/15x
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 214/15x
Beis wie T27; Beisatz: Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten in Printmedien und im Internet. (T31)
- 4 Ob 120/16z
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 120/16z
Auch; Beis wie T31
- 10 Ob 74/16d
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 10 Ob 74/16d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit für eine auf Unterlassung einer Beeinträchtigung der Benützung eines in Österreich gelegenen gemieteten Autoabstellplatzes gerichtete publizianische Klage (
§ 372 ABGB) bejaht. (T32)
Veröff: SZ 2016/140
- 8 Ob 50/17m
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 50/17m
Vgl auch; Beisatz: Bei Ansprüchen aus der Prospekthaftung oder der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten handelt es sich um deliktische Ansprüche iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001. (T33)
Beisatz: Werden in einer Klage sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche geltend gemacht, ist die internationale Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche jeweils gesondert zu prüfen. (T34)
- 8 Ob 62/17a
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 62/17a
Vgl auch; Beis wie T33; Beis wie T34
- 4 Ob 55/18v
Auch; Beis wie T27; Beisatz: Negative Feststellungsklage. (T35)
- 3 Ob 185/18d
Auch
- 4 Ob 185/18m
Auch; Beis wie T33; Beis wie T34
- 2 Ob 183/18b
Vgl auch; Beis wie T15
- 4 Ob 186/18h
Beis wie T15
- 10 Ob 80/18i
Auch; Beis wie T15; Beis wie T33; Beis wie T34
- 9 Ob 71/18h
Auch; Beis wie T15
- 8 Ob 130/18b
Auch; Beis wie T15
- 8 Ob 154/18g
Auch; Beis wie T15; Beis wie T33; Beis wie T34
- 8 Ob 129/18f
Auch; Beis wie T15
- 5 Ob 240/18g
Beis wie T15; Beis wie T27
- 9 Ob 8/19w
Beis wie T15; Beis wie T27
- 8 Ob 31/19w
Vgl auch; Beis wie T15
- 8 Ob 30/19y
Vgl auch; Beis wie T27
- 4 Ob 69/19d
Beis wie T15
- 8 Ob 45/19d
Vgl; Beis wie T15
- 4 Ob 138/19a
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 138/19a
Beis wie T15
- 4 Ob 173/19y
Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 173/19y
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Angesichts des – sich vom Schutz von Persönlichkeitsrechten unterscheidenden – strikt territorialen Schutzes von Urheberrechten und vor dem Hintergrund des hier in Anspruch genommenen beschränkten Schutzes nur in Österreich besteht kein Anlass, die insofern nicht einschlägige Entscheidung C?194/16, Bolagsupplysningen, auch auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche anzuwenden. Vielmehr ist für solche Ansprüche der durch C?170/12, Pinckney, und C?441/13, Hejduk, definierte (beschränkte) Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuzulassen, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über Unterlassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt. (T36)
- 1 Ob 63/20a
Vgl; Beis wie T27; Beis wie T35; Beisatz: Beim Handlungsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage wird darauf abgestellt, wo der Begehungsort der (von der Beklagten) beanstandeten und relevanten Handlung der Klägerin liegt (so schon 4 Ob 214/15x;
4 Ob 55/18v). (T37)
Beisatz: Negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Haftung. (T38)
- 4 Ob 74/20s
Beisatz: Hier: Negative Feststellungsklage. (T39)
Beisatz: Der Umfang der Abmahnung der Beklagten ist für den Handlungsort iSv Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 nicht von entscheidender Bedeutung. (T40)
Beisatz: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. (T41)
Beisatz: Der Handlungsort liegt auch dann im Inland, wenn vom Inland aus in tatbestandsmäßiger Weise auf das ausländische Marktgeschehen eingewirkt wurde, etwa durch die Herstellung nachgeahmter oder sonst unlauter aufgemachter Erzeugnisse oder die Gestaltung irreführender Werbung zum Zweck des Vertriebs auch im Ausland. (T42)
- 5 Ob 193/20y
nur T13; Beis wie T14; Beis wie T30
- 4 Ob 178/21m
Beis wie T27