Norm
StGB §278a Abs1Rechtssatz
Für eine "Beteiligung als Mitglied" ist eine bloß "passive Mitgliedschaft", mag sie auch mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verbunden sein, ebensowenig ausreichend wie eine bloß punktuelle Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff der "Mitgliedschaft" verbundene Moment einer gewissen Dauer fehlt (JAB 409 BlgNR 20 GP 11).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109172Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_0110OS00062_9700000_001