Norm
AußStrG §92 Abs1Rechtssatz
Verpflichtet sich ein Noterbe dem erbserklärten Erben gegenüber, bei Vorliegen gewisser Bedingungen, einen von ihm gestellten Antrag auf Inventarisierung des Nachlasses zurückzuziehen, so kann die Beurteilung, ob diese Bedingungen eingetreten sind, nur im streitigen Rechtsweg geklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109435Dokumentnummer
JJR_19980114_OGH0002_0030OB00107_97Z0000_001