RS OGH 1998/1/14 3R199/97g

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Veröffentlicht am 14.01.1998
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Norm

ForstG §176 Abs3

Rechtssatz

Wird im Zuge von Arbeiten im Rahmen der Waldbewirtschaftung ein Schade zugefügt, haftet der Schädiger entsprechend dem Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000060

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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