Norm
ForstG §176 Abs3Rechtssatz
Wird im Zuge von Arbeiten im Rahmen der Waldbewirtschaftung ein Schade zugefügt, haftet der Schädiger entsprechend dem Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000060Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010