RS OGH 1998/1/15 7Ob370/97f, 7Ob301/03w, 7Ob191/15m

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Norm

AUVB 1989 Art7.1

Rechtssatz

Eine dauernde Invalidität "ergibt" sich im Sinne des Art 7.1 AUVB 1989, wenn sie als Folge des Unfalls eintritt, also objektiv vorhanden ist. Dass sie der Versicherungsnehmer auch innerhalb der Frist eines Jahres erkannt haben muss, besagt die Bestimmung nicht. Eine dauernde Invalidität kann aber auch schon eingetreten sein, ohne dass sie der Betroffene als solche erkennt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109450

Im RIS seit

14.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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