Norm
AUVB 1989 Art7.1Rechtssatz
Eine dauernde Invalidität "ergibt" sich im Sinne des Art 7.1 AUVB 1989, wenn sie als Folge des Unfalls eintritt, also objektiv vorhanden ist. Dass sie der Versicherungsnehmer auch innerhalb der Frist eines Jahres erkannt haben muss, besagt die Bestimmung nicht. Eine dauernde Invalidität kann aber auch schon eingetreten sein, ohne dass sie der Betroffene als solche erkennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109450Im RIS seit
14.02.1998Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016