Norm
AUVB 1989 Art7.1Rechtssatz
Art 7.1 AUVB 1989 enthält - wie früher schon Art 8.II.1 AUVB 1965 (1976 und 1984) - einen Risikoausschluss dahin, dass aus dem vertraglichen Unfallrisiko die Folge der dauernden Invalidität ausgenommen wird, sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet "ergibt".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109447Im RIS seit
14.02.1998Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022