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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ASchG 1994 §93;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der M und
2. des W, beide vertreten durch Dr. A und Dr. H, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30. März 2004, Zlen. UVS-318-001/E8-2004, UVS-327-004/E8-2004, UVS-414-004/E8-2004, betreffend Versagung der gewerberechtlichen Genehmigung und der Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. R GmbH, 2. L KG, Zweigniederlassung R, beide vertreten durch Mag. J, Dr. W, Mag. Dr. M, Rechtsanwälte,
3. Bezirkshauptmannschaft Bludenz), erhobenen und zur Zl. 2004/04/0087 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. Dezember 2003 wurde über Antrag der erst- und zweitmitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums auf näher bezeichneten Liegenschaften nach Maßgabe der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen erteilt (Spruchpunkt I); unter Spruchpunkt II wurde gemäß § 7 Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001 idgF, die erforderliche Ausnahme hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände bzw. Abstandsflächen nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes zugelassen; zu Spruchpunkt III wurde gemäß den §§ 28 und 29 leg. cit. die beantragte Baubewilligung für das genannten Einkaufszentrum unter Auflagen erteilt; unter Spruchpunkt IV wurde gemäß § 77 iVm den §§ 74 und 353 ff GewO 1994 sowie den §§ 93 und 99 des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes die beantragte gewerberechtliche Genehmigung für das genannte Einkaufszentrum gleichfalls unter Auflagen erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I des vorgenannten Bescheides mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, der Berufung gegen Spruchpunkt III wurde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass diesem Spruchpunkt eine Auflage angefügt wurde, weiters wurde der Berufung gegen Spruchpunkt IV keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Einwendung der Beschwerdeführer, das Bauvorhaben sei im Hinblick auf die Verkaufsflächenbegrenzung des Raumplanungsgesetzes für Waren des täglichen Bedarfes unzulässig, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wie folgt begründet:
"Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen.
Mit der Ausübung der mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates eingeräumten Berechtigung sind für die Beschwerdeführer jedenfalls unverhältnismäßige Nachteile verbunden, da sowohl die Errichtung als auch der Betrieb zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung und zu gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen durch Geruch und Abgase führt. Zudem hätte die Stattgebung der Beschwerde - sofern die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird - zufolge, dass der bis dahin errichtete Bau entfernt werden müsste. Mit dem Abbruch wären für die Beschwerdeführer wiederum Belästigungen von unzumutbarem Ausmaß verbunden."
Die mitbeteiligten Parteien haben sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag der Beschwerdeführer zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, doch bedeutet die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. etwa den Beschluss vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119). In dem zitierten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass im Falle eines Obsiegens eines beschwerdeführenden Nachbarn der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit eines zwischenzeitig ausgeführten Baues zu tragen hat. Zur gewerberechtlichen Bewilligung hat die belangte Behörde ihre Auffassung, es komme zu keiner unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer durch Geruch und Luftschadstoffe auf ein lufthygienisches Amtsgutachten gestützt. Diesen - nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennenden - behördlichen Annahmen folgend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Berechtigung durch die mitbeteiligten Parteien für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 9. September 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040022.A00Im RIS seit
02.12.2004