Norm
AUVB 1989 Art7.1Rechtssatz
Besteht nach den AUVB 1989 keine von den Verjährungsfristen abweichende Frist für die Geltendmachung der Versicherungsleistung für dauernde Invalidität und wird diese Leistung erst nach Ablauf der in Art 7.1 AUVB 1989 genannten Jahresfrist gerichtlich geltend gemacht, dann hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall, der Versicherer jedoch das Vorhandensein eines sekundären Risikoausschlusses zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109451Dokumentnummer
JJR_19980115_OGH0002_0070OB00370_97F0000_005