Norm
ZPO §204 HRechtssatz
Wenn die Widerrufserklärung gegenüber dem unzuständigen Gericht erklärt und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Frist für den Widerruf einzurechnen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich das Erstgericht und das Berufungsgericht an der gleichen Anschrift befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109150Dokumentnummer
JJR_19980120_OGH0002_0020OB00391_97G0000_001