RS OGH 1998/1/20 2Ob57/98s, 2Ob181/11y

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Norm

EKHG §11 B1

Rechtssatz

Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines bei Dunkelheit infolge des Vorunfalles auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von neunzig Grad zur Fahrbahnlängsachse zum Stillstand gekommenen Geländewagens, wobei dieser in beide Fahrstreifen ragte. Die derart verwirklichte außergewöhnliche Betriebsgefahr kann zwar beim gebotenen Ausgleich nach § 11 EKHG nicht gänzlich außer acht bleiben, sie fällt aber auch nicht gegenüber dem Verschulden des Klägers überwiegend ins Gewicht, hätte dieser doch einerseits sein Fahrzeug bei rechtzeitiger Bremsung noch vor dem Fahrzeug des Zweitbeklagten zum Stillstand bringen oder es andererseits durch Auslenken nach links kontaktfrei am Hindernis vorbeibewegen können, wodurch in beiden Fällen der Unfall vermieden worden wäre. Schadensteilung im Verhältnis von 1 zu 1.

Entscheidungstexte

Schlagworte

1 : 1, 90 Grad

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109293

Im RIS seit

19.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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