Norm
ZPO §190Rechtssatz
Das Zivilgericht hat dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbständig zu lösen. Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn die Vorfrage in einem Verfahren vor einer Körperschaft öffentlichen Rechts (hier: einem Sozialversicherungsträger) zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bindung des Gerichtes an BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109294Im RIS seit
19.02.1998Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022