RS OGH 1998/1/20 2Ob56/98v, 10ObS162/00x, 8Ob128/09w, 1Ob195/10y, 3Ob175/13a, 5Ob176/16t, 6Ob240/18i

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Norm

ZPO §190

Rechtssatz

Das Zivilgericht hat dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbständig zu lösen. Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn die Vorfrage in einem Verfahren vor einer Körperschaft öffentlichen Rechts (hier: einem Sozialversicherungsträger) zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 56/98v
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 56/98v
    Veröff: SZ 71/3
  • 10 ObS 162/00x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 162/00x
    Beisatz: Hier: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. (T1)
    Beisatz: Liegt kein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid nach § 27a Abs 2 BAG vor, dann scheidet die Vorfragenprüfung durch das Gericht, ob die Gleichstellung im Falle eines Antrages erteilt worden wäre, aus. (T2)
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Vgl; Beisatz: Das Gericht hat dann, wenn bloß die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen dem Verwaltungsverfahren zugewiesen ist und nicht nur an das Vorliegen des Verwaltungsbescheides als Tatbestand angeknüpft wird, die verwaltungsrechtliche Vorfrage entweder selbst oder in Bindung an einen bereits vorliegenden Bescheid der Verwaltungsbehörde zu entscheiden. (T3)
    Veröff: SZ 2010/112
  • 1 Ob 195/10y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 195/10y
  • 3 Ob 175/13a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 175/13a
    Auch
  • 5 Ob 176/16t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 176/16t
    nur: Das Zivilgericht hat dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbständig zu lösen. (T4)
  • 6 Ob 240/18i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i
    Vgl auch; nur T4
  • 8 Ob 103/20k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 103/20k
    Vgl; Beisatz: Zivilgerichte sind dann an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden, wenn diese über eine im Zivilverfahren zu prüfende Vorfrage als Hauptfrage entscheiden haben. (T5)
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl; Beisatz: Keine Bindung des Gerichts an Entscheidungen der Datenschutzbehörde im konkreten Fall. (T6)

Schlagworte

Bindung des Gerichtes an Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109294

Im RIS seit

19.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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