Norm
EO §54e Abs2Rechtssatz
Die Exekution ist dann gemäß § 54e Abs 2 EO nur verhältnismäßig einzuschränken, wenn von mehreren der betriebenen Forderung zugrundegelegten vollstreckbaren Exekutionstiteln einer oder mehrere, nicht jedoch alle vollstreckbaren Titel, andere Angaben als der Exekutionsantrag aufzuweisen, ohne daß ein Abweichen aufgezeigt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00458:1998:RLI0000005Dokumentnummer
JJR_19980121_LG00458_01100R00017_98S0000_004