RS OGH 1998/1/22 15Os195/97, 11Os65/07d

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Veröffentlicht am 22.01.1998
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Norm

StPO §35 Abs2 A

Rechtssatz

Angesichts einer nur wenige Zeilen umfassenden Stellungnahme der Generalprokuratur ist eine gemäß § 35 Abs 2 StPO eingeräumte Äußerungsfrist von drei Tagen angemessen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109165

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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