Norm
StPO §35 Abs2 ARechtssatz
Angesichts einer nur wenige Zeilen umfassenden Stellungnahme der Generalprokuratur ist eine gemäß § 35 Abs 2 StPO eingeräumte Äußerungsfrist von drei Tagen angemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109165Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009