RS OGH 1998/1/27 5Ob510/97d, 5Ob257/99a, 5Ob154/00h, 5Ob223/04m, 5Ob33/09b, 5Ob31/10k, 5Ob122/11v, 5

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

MRG §16 Abs1 Z1

Rechtssatz

Inhalt der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG normierten Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters ist die Geltendmachung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses. Die Rüge muss dem Vermieter signalisieren, dass von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsreduzierung unter Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrages Gebrauch gemacht wird, falls er auf Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses beharrt. Die Rüge muss zwischen rechtswirksamem Abschluss des Vertrages und Übergabe des Bestandobjekts erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 510/97d
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 5 Ob 510/97d
  • 5 Ob 257/99a
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 257/99a
  • 5 Ob 154/00h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 154/00h
    Vgl auch; nur: Die Rüge muss dem Vermieter signalisieren, dass von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsreduzierung unter Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrages Gebrauch gemacht wird, falls er auf Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses beharrt. (T1); Beisatz: Nicht schon eine geringfügige Nutzung einer Wohnung für Geschäftszwecke macht den Mieter nach § 16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG rügepflichtig, wenn es sich bei ihm um einen Unternehmer handelt. Ein gemischt genutztes Objekt ist nur dann als Geschäftsräumlichkeit zu qualifizieren, wenn es deutlich überwiegend für Geschäftszwecke verwendet wird. Die Rügeobliegenheit greift dann nicht, wenn sich der ein Objekt mietende Unternehmer eine Verwendung zu Wohnzwecken ausbedungen hat, die nur die Anrechnung des für Wohnungen zulässigen Hauptmietzinses erlaubt. (T2)
  • 5 Ob 223/04m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 223/04m
  • 5 Ob 33/09b
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 33/09b
    Beisatz: Die Erlangung der Verfügungsmacht über das gesamte neue Bestandobjekt enspricht im Lichte des Zwecks des § 16 Abs 1 Z 1 MRG der „Übergabe" im Sinn dieser Norm. Diese „Übergabe" markiert den letzten möglichen Zeitpunkt einer rechtzeitigen Rüge. (T3)
  • 5 Ob 31/10k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 31/10k
    nur: Die Rüge muss zwischen rechtswirksamem Abschluss des Vertrages und Übergabe des Bestandobjekts erfolgen. (T4)
  • 5 Ob 122/11v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 122/11v
    Beisatz: Der Einwand, ein zugesagter Wintergarten sei nicht vom Vermieter errichtet worden, ist ein vertraglicher Einwand. (T5)
  • 5 Ob 191/12t
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 191/12t
    Beisatz: Die Rügepflicht nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG führt zu einer vergleichsweise raschen Klärung der Sach- und Rechtslage, weil die Unterlassung der gebotenen Rüge dazu führt, dass ein gegebenenfalls über der Angemessenheitsgrenze liegender Hauptmietzins saniert und nicht mehr bekämpfbar ist. (T6); Beisatz: Die Rügepflicht gilt auch für befristete Geschäftsraummieten. (T7);
    Veröff: SZ 2013/17
  • 5 Ob 75/15p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 75/15p
    Auch; Beis wie T3; Kennt ein Mieter von Geschäftsräumlichkeiten noch vor Übergabe des Bestandobjekts und Beginn des Dauerschuldverhältnisses die für die Festlegung des Hauptmietzinses wesentlichen Faktoren und verpflichtet er sich trotz dieses Wissens in einem Vergleich zur Zahlung zunächst eines Teils, sodann nach Übergabe des vollen Hauptmietzinses, muss er die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs rügen. (T8)
  • 5 Ob 83/20x
    Entscheidungstext OGH 23.06.2020 5 Ob 83/20x
    nur T1; Beis wie T3; nur T4; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109327

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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