Norm
StEG §2 Abs1 litbRechtssatz
Bei sofortiger Entscheidung über die Haftentschädigung durch das Geschworenengericht ist es zulässig, auch jene Erwägungen heranzuziehen, die als zur Freispruchsbegründung nicht unbedingt erforderlich in die "kurze" Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO keinen Eingang fanden, aber für die Differenzierung, ob der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder "nur" nach dem das österreichische Strafverfahren beherrschenden Grundsatz "in dubio pro reo" gefällt wurde, von Bedeutung sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109709Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0110OS00187_9700000_001