Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Das Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO ist anders als das Zwischenurteil nach § 393 Abs 2 ZPO kein Feststellungsurteil im Sinne des § 228 ZPO und demnach nicht geeignet, die kürzere Verjährungsfrist eines Leistungsanspruchs in die längere Verjährungsfrist einer Judikatschuld zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109754Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00155_97V0000_002