RS OGH 1998/1/27 1Ob214/97w, 7Ob219/20m

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

VersVG §67 Abs1

Rechtssatz

Maßgeblich für den Umfang des Übergangs gemäß § 67 Abs 1 VersVG ist die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs. Dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109249

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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