Norm
VersVG §67 Abs1Rechtssatz
Maßgeblich für den Umfang des Übergangs gemäß § 67 Abs 1 VersVG ist die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs. Dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109249Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021