Norm
ABGB §140 AgRechtssatz
Die Beurteilung der Eignung und des Ausbildungserfolges hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so dass einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine über diesen hinausgehende Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109289Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021