RS OGH 1998/1/27 1Ob155/97v, 1Ob373/98d, 1Ob59/00h, 1Ob68/01h, 1Ob53/07m, 1Ob107/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ABGB §1494 ff
AHG §6
AHG §8

Rechtssatz

Da, soweit § 6 AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen neben den Hemmungsvorschriften des § 8 AHG - nun in der Fassung des Art XXII Z 3 der WGN 1989 - grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung. Dazu gehört gemäß § 1497 ABGB auch das für alle zukünftigen, aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Klagsansprüche ergangene Feststellungsurteil, das vorbeugenden Rechtsschutz gewähren soll und daher immer schon dann zulässig ist, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 155/97v
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 155/97v
    Veröff: SZ 71/5
  • 1 Ob 373/98d
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 373/98d
    Auch; nur: Da, soweit § 6 AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen neben den Hemmungsvorschriften des § 8 AHG grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung. (T1)
    Veröff: SZ 72/51
  • 1 Ob 59/00h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 59/00h
    nur T1
  • 1 Ob 68/01h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 68/01h
    nur T1
  • 1 Ob 53/07m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 53/07m
    nur T1
  • 1 Ob 107/15i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 107/15i
    Auch; ähnlich nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109755

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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