Norm
StPO §43 Abs2 BRechtssatz
Dadurch, dass der Vorsitzende des Schöffensenates nach § 181 Abs 3 zweiter Satz StPO eine Haftverhandlung durchführte, nahm er keine Tätigkeit vor, die ihn nach § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausschloß oder die auch nur den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermochte (vergleiche Foregger/Kodek StPO7, § 181 Anm III mwN; vergleiche auch ÖJZ-MRK 1993/28, 1993/37, 1995/1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109313Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011