RS OGH 1998/1/27 2Ob36/98b, 5Ob31/99s, 1Ob326/98t, 8Ob100/03v, 3Ob125/04k, 6Ob100/05g, 7Ob220/05m, 9

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ABGB §914 I
ABGB §915

Rechtssatz

Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") § 915 ABGB insofern als subsidiär bezeichnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109295

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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