Norm
ZPO §519 Abs2 FRechtssatz
Über einen Rekurs ist - abgesehen von der Ausnahme des im Berufungsverfahren geltenden § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO - gemäß § 526 Abs 1 ZPO stets durch Beschluß zu entscheiden. Anstelle eines Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann niemals ein Urteil gefällt werden (10 ObS 259/97d; SSV-NF 5/36).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109540Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_010OBS00182_97F0000_001