Norm
ABGB §1431 ff GRechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 354 Z 2 ASVG und damit des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG ist auf jene Fälle zu reduzieren, in denen der Rückforderungsanspruch auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gestützt wird. Auf die Bereicherungsnormen des ABGB gestützte Ansprüche sind jedenfalls dann, wenn die Vermögensverschiebung außerhalb einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbeziehung erfolgt ist und auch sonstige "individualisierende Merkmale" fehlen, im ordentlichen Rechtsweg ohne Vorschaltung eines Verwaltungsverfahrens auszutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109550Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_010OBS00095_97M0000_009