RS OGH 1998/1/27 10ObS95/97m

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ABGB §1431 ff G
ASGG §65 Abs1 Z2
ASVG §354 Z2

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des § 354 Z 2 ASVG und damit des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG ist auf jene Fälle zu reduzieren, in denen der Rückforderungsanspruch auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gestützt wird. Auf die Bereicherungsnormen des ABGB gestützte Ansprüche sind jedenfalls dann, wenn die Vermögensverschiebung außerhalb einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbeziehung erfolgt ist und auch sonstige "individualisierende Merkmale" fehlen, im ordentlichen Rechtsweg ohne Vorschaltung eines Verwaltungsverfahrens auszutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109550

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_010OBS00095_97M0000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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