Norm
ABGB §1327 eRechtssatz
Unvorhersehbare Änderungen der für die Bemessung einer Hinterbliebenenrente (Unterhaltsentgangsrente) nach § 1327 ABGB maßgeblichen Tatumstände können in einem späteren Rechtsstreit mit Klage geltend gemacht werden, auch wenn kein Feststellungsurteil des Hinterbliebenen gegenüber dem Schädiger vorliegt. Wie auch sonst bei Anwendung der clausula rebus sic stantibus sind daher neben der Geldentwertung auch solche Umstände bei einer allfälligen Rentenerhöhung zu berücksichtigen, auf die bei der Erstbemessung der Schadenersatzrente nicht Bedacht genommen werden konnte. Insoweit bedarf es nicht des Rückgriffs auf eine Wiederaufnahmsklage. Im Verfahren über eine Klage auf Erhöhung einer Hinterbliebenenrente stehen dem Verpflichteten auch alle Einwendungen aus dem Anspruchsgrund zu, wenn ein Feststellungsurteil zugunsten des Anspruchswerbers fehlt. Bei der Anpassung einer Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB an geänderte Verhältnisse durch Klage ist die Frage der Verjährung unvorhersehbarer Folgewirkungen des schädigenden Verhaltens differenziert zu beurteilen; maßgebend ist dabei das Klagsvorbringen, mit dem die begehrte Rentenerhöhung begründet wird. Während der Wegfall konkurrierender Unterhaltspflichten, etwa wegen Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder des Getöteten, und damit die Erhöhung der "Konsumquote" der Witwe als vorhersehbar bezeichnet und daher zur Vermeidung des Verjährungseintritts eine Feststellungsklage oder ein Zwischenantrag auf Feststellung erhoben werden muss, gilt dies für die Geldentwertung, die Erhöhung des (fiktiven) Einkommens des Getöteten nach einem längeren Zeitraum zur Anpassung der Rente an das allgemeine Preisgefüge und Lohngefüge sowie die Erhöhung der Witwenpensionen als Gründe für die begehrte Rentenerhöhung als nicht vorhersehbare Umstände nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109753Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009