Norm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
1.) Bei Legalzession kann der in die Rechte des Versicherten eingetretene Sozialhilfeträger die Zuerkennung (Erhöhung) der Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, soweit die Leistungen dem Versicherten nicht bereits zuerkannt sind; dasselbe gilt kraft gesetzlicher Anordnung für Leistungsansprüche, aus denen ein sonstiger Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers zu befriedigen ist (§ 361 Abs 2 letzter Satz ASVG). Die Klagsführung beim Arbeitsgericht und Sozialgericht setzt - weil ein Fall des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vorliegt - einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers oder dessen Säumnis voraus. 2.) Ist hingegen die Leistung dem Versicherten bereits zuerkannt und zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Sozialhilfeträger nur der Grund oder die Höhe des Ersatzanspruches - sei es mit oder ohne Legalzession - strittig, so fällt diese Streitigkeit unter § 65 Abs 1 Z 3 ASGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109545Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_010OBS00095_97M0000_004