RS OGH 1998/1/27 10ObS37/98h, 10ObS369/01i, 10ObS161/02b, 10ObS361/02i, 10ObS120/08g, 10ObS27/10h, 1

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ASGG idF BGBl 1994/624 §46 Abs1
ASVG §107 Abs1

Rechtssatz

Die Frage der Rückforderung des von der Klägerin mangels Bestehens der Pflichtversicherung zu Unrecht bezogenen Krankengeldes nach § 107 Abs 1 ASVG, ob sie als Zahlungsempfängerin das Nichtgebühren der Leistung erkennen musste, ob ihr also fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 37/98h
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 37/98h
  • 10 ObS 369/01i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 369/01i
    Ähnlich; Beisatz: Ob der Kläger den Bezug des Krankengeldes durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder er jedenfalls erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. (T1); Beisatz: Für das Vorliegen der Rückforderungstatbestände der bewusst unwahren Angaben und der bewussten Verschweigung maßgebender Tatsachen genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis). (T2); Beisatz: Hier: Leistungsausschluss nach § 142 Abs 1 ASVG. (T3)
  • 10 ObS 161/02b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 161/02b
    Auch
  • 10 ObS 361/02i
    Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 361/02i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Frage des Einzelfalls liegt auch dann vor, wenn zu beurteilen ist, wann der Versicherungsträger erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden war. (T4)
  • 10 ObS 120/08g
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 ObS 120/08g
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Kläger den Bezug einer Leistung durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T5)
  • 10 ObS 27/10h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 27/10h
    Auch; Beis wie T5
  • 10 ObS 149/09y
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 149/09y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 90/11z
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 90/11z
    Vgl auch
  • 10 ObS 160/13x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 160/13x
    Auch
  • 10 ObS 22/14d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 22/14d
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 84/17a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 84/17a
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dabei ist auch denkbar, dass bereits die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen musste. (T6); Beisatz: Hier: Wochengeld. (T7)
  • 10 ObS 158/21i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 158/21i
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erkennenmüssen des Versicherungsträgers erst aufgrund der Mitteilung einer Fehlüberweisung durch den Dachverband. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109340

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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