Norm
ABGB §547Rechtssatz
Der Erbe tritt anstelle der bisher beklagten Verlassenschaft in das Prozeßrechtsverhältnis ein und muß daher den Prozeß in der Lage hinnehmen, in der sich dieser befindet. Er muß nicht bloß alle von dem und gegen den Rechtsvorgänger vorgenommenen Prozeßhandlungen gegen sich gelten lassen, sondern wird auch von der Rechtskraft der gegen diesen erflossenen gerichtlichen Entscheidungen sowie sonstigen prozessualen Bindungen erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109500Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00218_97H0000_002