RS OGH 1998/1/27 1Ob418/97w, 1Ob115/00v, 7Ob15/01h, 7Ob140/01s (7Ob141/01p), 1Ob198/05g, 3Ob232/05x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ABGB §1497
ZPO §190

Rechtssatz

Wird in einem Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Antrag der Parteien erfolgen werde, so ist dadurch der Kläger zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung verhalten. Dabei ist gar nicht erst zu prüfen, ob der zitierte Satz gesetzwidrigerweise in den Beschluss Aufnahme gefunden hat, da der Kläger gerade angesichts dieses Beisatzes erkennen muss, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig sein wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 418/97w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 418/97w
  • 1 Ob 115/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v
    Vgl; Beisatz: Welches Ereignis die Untätigkeit des Klägers auslöst, ist deshalb von Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob der Kläger wissen muss, dass er das Verfahren zu betreiben hat, oder aber annehmen darf, das Gericht werde von sich aus tätig werden. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T1)
  • 7 Ob 15/01h
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 15/01h
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T2)
  • 7 Ob 140/01s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 140/01s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 198/05g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 198/05g
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 232/05x
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 232/05x
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 8 ObA 57/07a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 ObA 57/07a
    Auch; nur: Wird in einem Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Antrag der Parteien erfolgen werde, so ist dadurch der Kläger zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung verhalten. (T3)
    Beisatz: Schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und Fortsetzungsantrages rechtfertigt nach der Rechtsprechung den Schluss, dass der Kläger das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. (T4)
    Beisatz: Bei einem Zeitraum von - wie hier - fast sechs Jahren ist dieser Schluss geradezu zwingend. (T5)
  • 2 Ob 140/09s
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 2 Ob 140/09s
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 190/10w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 190/10w
    Vgl; Beis wie T2
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl auch; ähnlich nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2
    Veröff: SZ 2011/35
  • 3 Ob 39/12z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 39/12z
    Vgl; Vgl auch Beis wie T1
  • 3 Ob 95/14p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 95/14p
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 129/14g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 129/14g
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 13/15s
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 13/15s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 31/15g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 31/15g
    Beis wie T2
  • 2 Ob 71/21m
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 71/21m
    Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109334

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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