Norm
ABGB §1497Rechtssatz
Wird in einem Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Antrag der Parteien erfolgen werde, so ist dadurch der Kläger zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung verhalten. Dabei ist gar nicht erst zu prüfen, ob der zitierte Satz gesetzwidrigerweise in den Beschluss Aufnahme gefunden hat, da der Kläger gerade angesichts dieses Beisatzes erkennen muss, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig sein wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109334Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021