Norm
ASGG §65 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Versicherungsträger kann zu Unrecht erbrachte Geldleistungen auf Grund der einschlägigen Rückforderungsnormen (hier: § 72 BSVG) zurückfordern, auch wenn die Leistungen im Wege der Legalzession (hier: an den Sozialhilfeträger) erbracht wurden. Eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs setzt die vorausgegangene Erlassung eines Bescheides gegen den Zahlungsempfänger voraus (§ 69 ASGG). Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsstreitigkeit über Ersatzansprüche eines Sozialhilfeträgers, sondern um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Diese Rechtslage kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Versicherungsträger anstelle der Erlassung eines Rückforderungsbescheides eine auf Bereicherung gestützte Klage einbringt. Eine solche Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109547Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015