RS OGH 1998/1/27 10ObS95/97m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ABGB §1431 ff G
ASGG §65 Abs1 Z2
ASVG §107
BSVG §72

Rechtssatz

Nicht jede Person, die eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers in Empfang genommen hat, wird automatisch der Regelung des § 107 ASVG bzw des § 72 BSVG unterstellt. Ersatzpflichtig ist vielmehr außer dem Anspruchsberechtigten (Versicherten) selbst nur ein "sonstiger Leistungsempfänger im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, auf den gewisse Individualisierungsmerkmale zutreffen", auf den die Leistung also in irgendeiner Form individualisierend zugeschnitten war. Andere Fälle rechtsgrundloser Leistungsgewährung zum Beispiel bei bloßer Namensverwechslung (irrtümliche Anweisung an einen falschen Adressaten; "abgeirrte" Leistungsgewährung) sind vom Sozialversicherungsträger nicht nach den Rückforderungsnormen der Sozialversicherungsgesetze, sondern nach den zivilrechtlichen Bereicherungsnormen und damit im ordentlichen Rechtsweg vor den allgemeinen Zivilgerichten abzuwickeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109549

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_010OBS00095_97M0000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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