Norm
ASVG §106Rechtssatz
Sind die Leistungsansprüche des Versicherten im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen, so ist dieser in die Rechte des Versicherten eingetreten und könnte nicht nur die Zuerkennung (Erhöhung) von Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, sondern gilt auch als Zahlungsempfänger im Sinne der §§ 71 und 72 BSVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109546Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018