Norm
StEG §2 Abs1 litbRechtssatz
Die Begründung des Entschädigungserkenntnisses darf nicht so weit gehen, daß sie den in der Niederschrift als für den Freispruch maßgeblich bezeichneten Erwägungen der Geschworenen zuwiderläuft, weil es damit an der - vom Gesetzgeber schon durch die für den Regelfall erfolgte Absicherung der funktionellen Zuständigkeit intendierten - Übereinstimmung der Bewertung der Grundlagen für die Verdachtslage im Entschädigungserkenntnis mit jener für das freisprechende Urteil fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109710Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0110OS00187_9700000_002