RS OGH 1998/1/27 1Ob241/97s, 1Ob50/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
beobachten
merken

Norm

AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Das Gericht hat auf die in § 2 Abs 2 AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde.

Das Unterlassen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfragen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten. Offenbar aussichtslos ist auch ein Rechtsmittel entgegen einer einhelligen, in der Lehre unwidersprochen gebliebenen, ständigen Judikatur (in canu: sechs zum Teil in SZ veröffentlichte Entscheidungen).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 241/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 241/97s
    Veröff: SZ 71/7
  • 1 Ob 50/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 50/08x
    nur: Das Gericht hat auf die in § 2 Abs 2 AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109421

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten