Norm
UVG §7Rechtssatz
Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschüsse können nicht nur deshalb auseinanderfallen, weil der Unterhaltstitel bei bereits laufenden Vorschüssen erhöht wird. Ursprünglich in Höhe des Unterhaltstitels gewährte Vorschüsse können nach § 7 UVG herabgesetzt und, wenn die Bedenken wegfallen, wieder erhöht werden (EvBl 1997/193); die Vorschüsse können auch von vornherein unter dem Unterhaltstitel liegen, weil der Unterhaltsschuldner Teilleistungen erbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109105Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0040OB00386_97M0000_002