RS OGH 1998/1/27 1Ob11/98v, 6Ob71/00k, 10Ob66/00d, 6Ob246/01x, 7Ob111/02b, 7Ob147/02x, 1Ob50/04s, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ZPO §500 Abs2 Z1 IIE1
ZPO §500 Abs3 IIE1
JN §60 Abs2

Rechtssatz

Ist für ein Grundstück als Entscheidungsgegenstand kein eigener steuerlicher Einheitswert festgesetzt, so ist für die Bewertung dessen gemeiner Wert maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 11/98v
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 11/98v
  • 6 Ob 71/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 71/00k
    Ähnlich; Beisatz: Beim Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO ist gemäß Abs 3 leg cit § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Danach ist für den Wert einer streitverfangenen Liegenschaft der Einheitswert maßgeblich. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Teilungsklagen. (T1)
  • 10 Ob 66/00d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 66/00d
    Beisatz: In einem derartigen Fall kann als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswerts angenommen werden. (T2)
  • 6 Ob 246/01x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 246/01x
  • 7 Ob 111/02b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 111/02b
    Vgl auch; Beisatz: "In diesem Fall ist § 60 Abs 2 JN unanwendbar, es ist eine Bewertung vorzunehmen". (T3)
  • 7 Ob 147/02x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2002 7 Ob 147/02x
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 50/04s
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 50/04s
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Gegenstand der steuerrechtlichen Bewertung ist nicht die Vermögensart für sich (landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, sonstiges Vermögen), sondern gemäß § 2 BewG die wirtschaftliche Einheit. Deren Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als solche Einheit zu gelten hat, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für einzelne Grundstücke als Teil einer bestimmten wirtschaftlichen Einheit wird kein besonderer Einheitswert festgesetzt. (T4)
  • 3 Ob 41/06k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 41/06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109331

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00011_98V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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