RS OGH 1998/1/27 10ObS456/97z, 10ObS162/00x, 10ObS139/02t, 10ObS23/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

BAG §27a Abs1
BAG §27a Abs2

Rechtssatz

Die Regelung des § 27a BAG schafft die Voraussetzungen, berufsorientierte Bildungsgänge, die im Ausland abgeschlossen worden sind, durch Gleichhaltung mit den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen nach dem BAG anzuerkennen. Ist eine Gleichstellung durch einen Staatsvertrag erfolgt, dann bedarf es in Ansehung der Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen keiner weiteren Rechtsakte.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 456/97z
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 456/97z
  • 10 ObS 162/00x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 162/00x
    Beisatz: Eine Gleichstellung durch Staatsvertrag ist im Verhältnis zwischen Österreich und dem ehemaligen Jugoslawien nicht erfolgt. (T1)
  • 10 ObS 139/02t
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 139/02t
    Auch; nur: Die Regelung des § 27a BAG schafft die Voraussetzungen, berufsorientierte Bildungsgänge, die im Ausland abgeschlossen worden sind, durch Gleichhaltung mit den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen nach dem BAG anzuerkennen. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Bei Fehlen einer entsprechenden Gleichstellung in einem Staatsvertrag oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist entscheidend, ob ein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid vorliegt. (T3)
  • 10 ObS 23/11x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 ObS 23/11x
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109845

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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