Norm
BAG §27a Abs1Rechtssatz
Die Regelung des § 27a BAG schafft die Voraussetzungen, berufsorientierte Bildungsgänge, die im Ausland abgeschlossen worden sind, durch Gleichhaltung mit den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen nach dem BAG anzuerkennen. Ist eine Gleichstellung durch einen Staatsvertrag erfolgt, dann bedarf es in Ansehung der Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen keiner weiteren Rechtsakte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109845Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011