RS OGH 1998/1/27 1Ob148/97i, 3Ob97/03s, 1Ob138/13w, 6Ob203/15v, 8Ob113/15y, 3Ob204/15v, 1Ob92/18p, 1

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ABGB §1323 G
BStG §18

Rechtssatz

Einer außergewöhnlich großen und raschen Geldentwertung muss eine außergewöhnlich große, wenngleich nicht auch notwendigerweise rasche Geldentwertung gleichgehalten werden. Bei einer bereits elfjährigen Verfahrensdauer und einer Indexsteigerung von fast 32 Prozent sowie einem, zufolge eines zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses, weiteren Verfahren ungewisser Dauer besteht gegen eine Valorisierung der Entschädigungssumme kein Einwand.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 148/97i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 148/97i
    Veröff: SZ 71/4
  • 3 Ob 97/03s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 97/03s
    Ähnlich; Beisatz: Die Auferlegung eines derartigen "Sonderopfers" - noch dazu für behördliche Säumigkeit - auf durch eine Enteignung Betroffene stünde mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Widerspruch. (T1)
    Beisatz: Die Beurteilung, ob im Einzelfall Umstände von entsprechendem Gewicht vorliegen, die eine Valorisierung als Ausnahme angebracht erscheinen lassen, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T2)
  • 1 Ob 138/13w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w
    Vgl auch
  • 6 Ob 203/15v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 203/15v
    Vgl; Beisatz: Weil die Verzinsung erst nach rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt, muss dem Enteigneten ein Äquivalent für die Geldentwertung, die während eines langwierigen Verfahrens eintreten kann, zugesprochen werden. (T3)
    Beisatz: Bei einer Verfahrensdauer in erster Instanz von mehr als sieben Jahren und einer Geldentwertung von 16,9% steht die Zuerkennung einer Wertanpassung der Enteignungs­entschädigung mit der Rechtsprechung im Einklang. (T4)
  • 8 Ob 113/15y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 113/15y
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Aufwertung des Entschädigungsbetrags wird jedenfalls bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt der Enteignung einerseits und im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung andererseits, also bei einer großen Geldwertveränderung bejaht. (T5)
    Beisatz: Die Aufwertung ist ein Äquivalent für die Geldentwertung (ab Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheids), die in der Regel dann eintritt, wenn dem Enteigneten die endgültige Entschädigung erst nach einem länger dauernden Verfahren zuerkannt wird. (T6)
  • 3 Ob 204/15v
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 204/15v
    Auch; Beisatz: ABER: Mangels Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit keine Aufwertung bei einer Enteignung nur durch Servitutsbegründung für einen U?Bahn?Tunnel. (T7)
  • 1 Ob 92/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 92/18p
    Auch
  • 1 Ob 145/19h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 145/19h
    Vgl; Beisatz: Zwar kommt unter bestimmten Umständen eine Valorisierung des Entschädigungsbetrags in Betracht, jedoch bedarf es dazu entsprechender Behauptungen des Entschädigungswerbers, die er auch unter Beweis zu stellen hat. (T8)
    Beisatz: Hier: Entschädigungsverfahren nach § 117 WRG. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109742

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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