TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/9 99/15/0037

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der L-GmbH in S, vertreten durch Dr. Klaus Estl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 4a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 10. Dezember 1998, Zl. RV 57/1- 7/98, betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.

Die beschwerdeführende GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist auf dem Gebiete der Liegenschaftsverwaltung tätig. Sie ermittelt ihre Umsätze in einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. April bis 31. März.

Strittig ist, ob die belangte Behörde zu Recht den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf von Parfümölen versagt hat.

In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 als unbegründet abgewiesen wurde, wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Anfang August 1995 von der MV GmbH Parfümöle (10 l Aurela Parfümöl Andromeda, 5 l Aurela Parfümöl Circin) bezogen (Rechnungsdatum 31. Juli 1995) und an ihre brasilianische Abnehmerin, die Intertrade Ltd., weitergeliefert (Rechnungsdatum 10. August 1995). Die Beschwerdeführerin, welche mit der Weiterlieferung an die Intertrade eine steuerfreie Ausfuhrlieferung bewirkt habe, sei damit im Rahmen eines internationalen "Vorsteuerschwindelringes" rund um Werner Rydl tätig geworden. Bis zu dieser Lieferung habe sie sich ausschließlich mit Liegenschaftsverwaltungen beschäftigt. Das Geschäft mit den Parfümölen sei von Sebastian O, dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, durchgeführt worden. Die GA GmbH, deren Prokurist er gewesen sei, habe schon früher Parfümöle an die Intertrade Ltd. geliefert. In einer niederschriftlichen Einvernahme am 6. September 1995 habe Sebastian O angegeben, die Intertrade Ltd. habe im Juli 1995 telefonisch Interesse an weiteren Parfümöllieferungen bekundet. Herr B, ein Bekannter des Sebastian O, welcher die Geschäfte der GA GmbH mit der Intertrade Ltd. eingefädelt habe, habe unmittelbar danach bei Sebastian O angerufen und als Zulieferer der Parfümöle die MV GmbH in Salzburg genannt. Da die GA GmbH nicht in der Lage gewesen sei, dieses Geschäft durchzuführen, sei es über die Beschwerdeführerin abgewickelt worden. Am 1. August 1995 habe die Intertrade Ltd. bei der Beschwerdeführerin per Fax Parfümöle bestellt und dabei mitgeteilt, dass ein Orderverrechnungsscheck (datiert mit 31. Juli 1995) in der Höhe von S 1,378.600,-- aus Zeitgründen an den Zulieferer (MV GmbH) gesendet worden sei, und eine Kopie dieses Orderverrechnungsschecks übermittelt. Die Intertrade Ltd. habe bei der Ausstellung des Orderverrechnungsschecks am 31. Juli 1995 nicht nur den Einkaufspreis der Firma L, sondern auch deren 7 %igen Preisaufschlag beim Verkauf (Einkaufspreis netto S 1,288.410,-- plus 7 % = S 1,378.598,87, das entspricht S 1,378.600,--) gewusst, ohne dass dies ihr von der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei. Sebastian O habe nämlich erst am 2. August bei der MV GmbH Preisauskünfte eingeholt. Herr B habe am 5. oder 6. August 1995 die von der Beschwerdeführerin bestellten Parfümöle gebracht und den Differenzbetrag in bar entgegengenommen. Dabei seien drei Proben von den Parfümölen gezogen worden. Am 10. August 1995 seien die Parfümöle per Spedition an die Intertrade Ltd. versendet worden.

Die Fakturierung des Einkaufes und des Verkaufes (Export) sei folgendermaßen durchgeführt worden:

fakturierter Netto-Einkaufswert lt. Rechnung der
MV GmbH vom 31. Juli 1995

S

1,288.410,--

zuzüglich 20 % MwSt

S

257.682,--

Bruttobetrag der Einkaufsrechnung vom 31. Juli 1995

S

1,546.092,--

Verkaufsrechnung an Intertrade Ltd. (steuerfreier Export)

S

1,378.600,--

Differenzbetrag (bar)

S

167.492,--

"Gewinn" der Beschwerdeführerin

S

90.190,--

Die Beschwerdeführerin habe lediglich den Differenzbetrag in Höhe von S 167.492,-- bar an die MV GmbH bezahlt. Ihr Gewinn sei der Unterschied aus diesem vorfinanzierten Betrag und der geltend gemachten Vorsteuer (aus der Einkaufsrechnung vom 31. Juli 1995) in Höhe von S 257.682,--, nämlich S 90.190,-- gewesen.

Im Kreislauf der "Rydl-Gruppe" seien stets nur minderwertige "exorbitant überfakturierte" Waren, eingebunden gewesen. Dass die gegenständlichen Parfümölen auch aus diesem Warenkreislauf stammten, ergebe sich aus den Modalitäten des Geschäftsablaufes, der Art der Ware und dass als Abnehmer und Zulieferer Unternehmen der "Rydl-Gruppe" agiert hätten. Auch die ungewöhnliche Art der Geschäftsanbahnung sowie jene der Liefer- und Zahlungsabwicklung sprächen dafür.

Dieser Warenkreislauf stelle keinen funktionierenden Markt bzw. Handel dar. Werner Rydl habe als Einzelunternehmer, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F GmbH und als ausländischer Abnehmer (Machthaber der Intertrade Ltd.) fungiert. Er habe Angebot und Nachfrage gesteuert. Als Zwischenhändler seien u. a. die MV GmbH, Elfriede Lamprecht, die U GmbH und die BS GmbH aufgetreten. Die Geschäftsanbahnung und -abwicklung sei stets dadurch erfolgt, dass ein ausländischer Abnehmer einen österreichischen Exporteur unter Angabe des österreichischen Zulieferers um eine Anbotslegung für ein bestimmtes Produkt ersucht habe. Dieser Zulieferer habe eine gleich lautende Anfrage an die F GmbH gestellt, die in der Folge Anbote zu mehrfach überhöhten Preisen erstellt habe. Der Zulieferer habe sein Anbot mit einem vereinbarten Aufschlag an den Exporteur gelegt. Ohne - wie im Geschäftsleben üblich - Preisverhandlungen durchzuführen, habe der ausländische Abnehmer die Bestellung vorgenommen. Die "Bezahlung" des Exporteurs sowie die Verrechnung zwischen den einzelnen Händlern in der Fakturierungskette sei unter Verwendung von Orderverrechnungsschecks, die auf den Betrag der Exportfaktura gelautet hätten, erfolgt. Die Exporteure hätten mit dem Hinweis, dass sich das Original schon beim Zulieferer befände, lediglich Telefaxkopien dieser Schecks erhalten. Bei den Zulieferern hätten sich jedoch ebenfalls nur Telefaxkopien befunden. Die Schecks seien niemals eingelöst worden bzw. hätten auch gar nicht eingelöst werden können, weil die Originale nie nach Österreich gelangt seien. Der tatsächliche Geldfluss habe jeweils nur in der Umsatzsteuer bzw. in der Differenz der einzelnen Umsatzsteuerbeträge der einzelnen Handelsstufen bestanden, wobei der überwiegende Teil dieser Umsatzsteuer (Differenz der Bruttoeingangsrechnung zur Exportfaktura) vom Exporteur vorfinanziert worden und in der Folge als Vorsteuer geltend gemacht worden sei.

Der tatsächlich bezahlte Differenzbetrag sei vom Exporteur über den Zulieferer - abzüglich einer Gewinnspanne - auf ein Konto der F GmbH gelangt. Diese "Umsatzsteuergewinne" seien u.a. unter dem Titel "Lizenzgebühren" auf ein Konto der Intertrade Ltd. überwiesen worden. Die exportierten Waren, beispielsweise Parfümöle mit Fantasienamen, seien in der Folge wieder zu geringen Preisen in Österreich eingeführt und zu überhöhten Preisen in Umlauf gebracht worden.

So sei es auch im Beschwerdefall abgelaufen. Der Beschwerdeführerin sei der Zulieferer MV GmbH von ihrer Abnehmerin Intertrade Ltd. mitgeteilt worden. Auch der Preisaufschlag zwischen Ein- und Verkauf sei ihr vorgegeben worden. Die MV GmbH habe ihre Waren von der F GmbH bezogen. Der Orderverrechnungsscheck sei angeblich nicht an die Beschwerdeführerin, sondern gleich an die MV GmbH übermittelt worden. Angebot und Nachfrage der Parfümöle seien von Werner Rydl gesteuert worden, weswegen die Intertrade Ltd. den Einkaufspreis der Parfümöle schon vor der Beschwerdeführerin gewusst habe. Sie habe auch gewusst, von welchem Lieferanten die Beschwerdeführerin die Parfümöle beziehen werde. Von einem "normalen" Geschäftsablauf könne hier nicht ausgegangen werden. Wirtschaftlich ergebe es keinen Sinn, in der Lieferkette einen weiteren Händler einzuschalten, weil dies nur den Preis der Ware erhöhe. Es bestehe weder ein diesbezüglicher Handelsbrauch, noch sei es sonst üblich, dass der Abnehmer der Ware noch vor Erhalt einer Rechnung bzw. vor erfolgter Lieferung die Ware vollständig bezahle.

Der geringe Wert der Parfümöle ergebe sich aus einem Gutachten der Universität Wien, Institut für Pharmazeutische Chemie, wonach es sich bei den untersuchten Parfümproben um relativ billige Produkte handle. Der Materialwert liege meist zwischen S 200,-- und S 300,-- pro Kilogramm, fallweise bis S 600,-

- pro Kilogramm bzw. sogar unter S 100,-- pro Kilogramm.

Gegen dieses Gutachten habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es insgesamt unschlüssig sei und sich dabei auf die Stellungnahme des DI F berufen. Nach Ansicht der belangten Behörde könne durch die Stellungnahme des DI F die im Gutachten der Universität Wien schlüssig festgestellte Minderwertigkeit der untersuchten Proben nicht widerlegt werden.

Bei den in der Rechnung an die Beschwerdeführerin ausgewiesenen hochwertigen Parfümölen habe es sich um minderwertige Produkte ("aliud") gehandelt, die im "Kreislauf der Rydlfirmen" bezogen und weitergeliefert (exportiert) worden seien. Die Hochwertigkeit der fakturierten Parfümöle ergebe sich schon aus den "unermesslich hohen Preisangaben" (ca. S 70.000,-- und S 113.000,-- pro Liter). Mangels Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung ausgewiesenen und der tatsächlich gelieferten Ware sei der Vorsteuerabzug zu versagen und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung nicht anzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen u.a. folgende Angaben enthalten: Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung (Z 3) sowie das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (Z 4) und den anzuwendenden Steuersatz (Z 5).

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1996 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Übereinstimmung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Lieferung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, 2000/15/0076).

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - erkennbar - in ihrem Recht auf Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge (aus der die Parfümöle betreffenden Rechnung) verletzt. Sie bekämpft die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde betreffend den Wert der tatsächlich gelieferten Waren und der fehlenden Übereinstimmung zwischen den in den Rechnungen ausgewiesenen und den tatsächlich gelieferten Waren. In diesem Zusammenhang rügt sie auch, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung ihres Falles auf die Erfahrungen mit anderen "Rydl-Fällen" Bezug genommen habe.

Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde betreffend die im gegenständlichen Fall gepflogene Geschäftsanbahnung und - abwicklung, insbesondere nicht gegen die Verwendung nichteinlösbarer Kopien von Orderverrechnungsschecks.

Solcherart steht fest, dass der Beschwerdeführerin von ihrer Abnehmerin Intertrade Ltd. niemals liquide Mittel als Kaufpreiszahlung zugekommen sind und sie - abgesehen vom Betrag der Umsatzsteuer abzüglich Provision - keine liquiden Mittel an ihren Zulieferer geleistet hat.

Bei der von der belangten Behörde festgestellten Geschäftsanbahnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die brasilianische Abnehmerin der Beschwerdeführerin den österreichischen Zulieferer bekannt gegeben bzw. bei der Auswahl des österreichischen Zulieferers mitgewirkt hat, ist - wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wird - die Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin als zusätzliche, Provisionskosten verursachende Zwischenstufe wirtschaftlich nicht verständlich. Die gewählte Gestaltung ist zudem dadurch geprägt, der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmöglichkeit über den Kaufpreis zukommen zu lassen, ihr also liquide Mittel zu leisten. (Nicht konkret bekämpft ist im Übrigen auch die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Aurela Parfümöle lediglich - weitgehend innerhalb der vom Bereich des Werner Rydl gehörenden Gesellschaften - im Kreis geschickt worden sind.)

Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang, dass die Kopien der von der brasilianischen Abnehmerin (Intertrade Ltd.) ausgestellten Orderverrechnungsschecks nicht zu tatsächlichen Zahlungen (an die Beschwerdeführerin oder von dieser an ihre Lieferanten) geführt haben und auch nicht zu solchen Zahlungen hätten führen können. Bei der gegebenen Konstellation hatte die Beschwerdeführerin nur den Betrag, der ihr von ihrer Lieferantin als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist (gegebenenfalls abzüglich ihrer Provision), tatsächlich zu zahlen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen vom 18. September 2003, 2000/15/0126, und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0140, ausgesprochen hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und einer ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, das Entgelt tatsächlich in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber das tatsächlich beabsichtigte Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so ist das Rechnungsmerkmal des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 nicht erfüllt.

Auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Versagung des Vorsteuerabzuges jedenfalls im Hinblick auf das Fehlen des Rechnungsmerkmales des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 gerechtfertigt ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die den Wert der gelieferten Waren betreffenden Beschwerdeeinwendungen.

Die Beschwerde, die hinsichtlich einer ebenfalls geltend gemachten Rechtsverletzung betreffend Körperschaftsteuer keine Ausführungen enthält, erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999150037.X00

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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