Norm
EGV Maastricht Art6Rechtssatz
Eine allfällige Inländerdiskriminierung ist daher weder vom allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art 6 EGV noch auch von anderen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen erfaßt, ist aber einer mitgliederstaatlichen Regelung zugänglich. So hat der EuGH wiederholt erkannt, daß das Gemeinschaftsrecht der Frage der Inländerdiskriminierung, das heißt der Benachteiligung von Inländern gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten, die von ihren Rechten aufgrund des Gemeinschaftsrechts Gebrauch gemacht haben, neutral gegenüber eingestellt sei und eine Diskriminierung von Inländern durch nationale Rechtsvorschriften nicht verbiete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109593Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017