Norm
MRG §16 abs1 Z2Rechtssatz
Soll ein Unterschied zwischen den beiden getrennt angeführten und mit unterschiedlichen Rechtsfolgen versehenen Tatbeständen der Neuerrichtung von Gebäuden und der (bloßen) Neuschaffung von Bestandobjekten im Sinn der §§ 16 Abs 1 Z 2 und 29 Abs 3 Z 1 lit a MRG bestehen bleiben, kann bei letzterem Tatbestand nicht schon allein deshalb das Vorliegen der Neuschaffung von Bestandräumlichkeiten verneint werden, wenn überhaupt noch irgendein umbauter Raum aus dem Altbestand, nämlich hier die einzelnen leerstehenden Fabrikshallen, als "Außenhaut" bestehen bleibt. Auch beim Dachbodenausbau, der als Neuschaffung von Bestandräumen anzusehen ist, lag bereits vor dem Umbau ein umbauter Raum vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109215Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0070OB00343_97K0000_001