RS OGH 1998/1/27 1Ob214/97w, 1Ob108/04w, 2Ob150/05f, 7Ob31/13d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ABGB §890
ABGB §896
VersVG §67 Abs1

Rechtssatz

Nach Zahlung des Haftpflichtversicherers auf Rechnung des Versicherungsnehmers geht der Ausgleichsanspruch gemäß § 896 ABGB aufgrund des § 67 Abs 1 VersVG nur soweit auf den Versicherer über, als dieser eine Solidarschuld des Versicherungsnehmers deckte. Leistete der Versicherer dagegen mehr, als der Versicherungsnehmer als Solidarschuldner zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, kann das die Rechtsposition eines im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen anderen Solidarschuldners nicht belasten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 214/97w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 214/97w
  • 1 Ob 108/04w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 108/04w
    Auch; Beisatz: Die Solidarhaftung kann nur im Umfang der den einzelnen Schädigern zuzurechnenden Verschuldensquote bestehen, kann doch jeder der Solidarschuldner gegen den Regressanspruch des Haftpflichtversicherers ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden. (T1); Veröff: SZ 2005/91
  • 2 Ob 150/05f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 150/05f
    Vgl auch; Beisatz: Dass die gemäß § 67 VersVG auf die Versicherung übergegangenen Schadenersatzansprüche, die als Geldforderungen ihrer Natur nach teilbare Ansprüche sind (RS0013214, RS0017118), wegen des (behaupteten) Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung als die Solidarhaftung sämtlicher Miterben auslösende unteilbare Ansprüche iSd §890 ABGB beurteilt werden müssten, ist nicht zutreffend. (T2)
  • 7 Ob 31/13d
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 31/13d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109248

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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