Norm
StPO §68 Abs3Rechtssatz
Die Ausgeschlossenheit gemäß § 68 Abs.3 StPO gilt auch im Wiederaufnahmeverfahren von Beschlüssen für die an der vorangegangenen Entscheidung in der Sache beteiligten Richter.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 14/06h. Diese ist nunmehr unter RW0000687abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000224Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011