Norm
GRBG §1 Abs1Rechtssatz
§ 1 Abs 1 GRBG stellt auf die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch inländische strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen ab. Die Prüfung von deren grundrechtskonformer Gesetzmäßigkeit hat sich demnach (nur) an jenen Entscheidungsgrundlagen zu orientieren, die dem inländischen Strafgericht im maßgebenden Zeitpunkt eröffnet waren. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferungshaft der Wahrnehmung eines Auslieferungshindernisses eine Unvollständigkeit der Auslieferungsunterlagen entgegen, die auf einer Fehlleistung im Verantwortungsbereich ausländischer Organe beruht, so bleibt die nachträgliche Ergänzung für die Gesetzmäßigkeitsprüfung der vorausgegangenen Haftverhängung unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109168Dokumentnummer
JJR_19980128_OGH0002_0120OS00179_9700000_001