RS OGH 1998/1/28 12Os179/97, 11Os120/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1998
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Norm

GRBG §1 Abs1
ARHG §29

Rechtssatz

§ 1 Abs 1 GRBG stellt auf die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch inländische strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen ab. Die Prüfung von deren grundrechtskonformer Gesetzmäßigkeit hat sich demnach (nur) an jenen Entscheidungsgrundlagen zu orientieren, die dem inländischen Strafgericht im maßgebenden Zeitpunkt eröffnet waren. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferungshaft der Wahrnehmung eines Auslieferungshindernisses eine Unvollständigkeit der Auslieferungsunterlagen entgegen, die auf einer Fehlleistung im Verantwortungsbereich ausländischer Organe beruht, so bleibt die nachträgliche Ergänzung für die Gesetzmäßigkeitsprüfung der vorausgegangenen Haftverhängung unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 179/97
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 12 Os 179/97
  • 11 Os 120/00
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 11 Os 120/00
    Auch; Beisatz: Für die grundrechtsrelevante Prüfung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht maßgebend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109168

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_0120OS00179_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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