RS OGH 1998/1/28 9ObA390/97m

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Norm

AZG §3
KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie AbschnVI Pkt21

Rechtssatz

Vollzeitarbeitnehmer ist im Sinne des § 3 AZG ein Arbeitnehmer mit einer Normalarbeitszeit von vierzig Wochenstunden. Bei einem Portier, der im Schichtturnus jeweils fünf Dienste pro Woche zu je zwölf Stunden arbeitet und die darauffolgende Woche frei hat, liegt die Wochenarbeitszeit innerhalb einer Periode im Verhältnis 60 zu 80 unter der eines Vollzeitarbeitnehmers. Bei dieser Regelung überschreitet die Arbeitszeit im Durchschnitt nicht die zulässige Normalarbeitszeit von vierzig Stunden wöchentlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

40 Wochenstunden; 5 Dienst; 12 Stunden; 60:80; 40 Stunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109524

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_009OBA00390_97M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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