Norm
AZG §3Rechtssatz
Vollzeitarbeitnehmer ist im Sinne des § 3 AZG ein Arbeitnehmer mit einer Normalarbeitszeit von vierzig Wochenstunden. Bei einem Portier, der im Schichtturnus jeweils fünf Dienste pro Woche zu je zwölf Stunden arbeitet und die darauffolgende Woche frei hat, liegt die Wochenarbeitszeit innerhalb einer Periode im Verhältnis 60 zu 80 unter der eines Vollzeitarbeitnehmers. Bei dieser Regelung überschreitet die Arbeitszeit im Durchschnitt nicht die zulässige Normalarbeitszeit von vierzig Stunden wöchentlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
40 Wochenstunden; 5 Dienst; 12 Stunden; 60:80; 40 StundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109524Dokumentnummer
JJR_19980128_OGH0002_009OBA00390_97M0000_001