Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Zwar wirkt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Sie erstreckt sich aber nicht auf eine Warnpflicht des Arbeitgebers bezüglich der Verjährung von Abfertigungsansprüchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109395Im RIS seit
28.02.1998Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018