RS OGH 1998/1/29 8ObA340/97a, 8ObA217/02y, 9ObA43/17i, 9ObA26/18s

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Norm

ABGB §1157

Rechtssatz

Zwar wirkt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Sie erstreckt sich aber nicht auf eine Warnpflicht des Arbeitgebers bezüglich der Verjährung von Abfertigungsansprüchen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 340/97a
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 340/97a
  • 8 ObA 217/02y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 8 ObA 217/02y
    Auch; nur: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wirkt auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. (T1)
  • 9 ObA 43/17i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 43/17i
  • 9 ObA 26/18s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 26/18s
    Auch; Beisatz: Der Schutzcharakter des Arbeitsrechtes geht nicht so weit, dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer gegenüber seinen eigenen Erklärungen zu schützen und ihn auf allfällige nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Informationspflichten können dadurch ausgelöst werden, dass der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine entsprechende Frage richtet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109395

Im RIS seit

28.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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