Norm
SchSpG §37Rechtssatz
Da das Schauspielergesetz wie das Angestelltengesetz eine Generalklausel enthält, daß aus wichtigem Grund das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werde könne (§ 37 SchauspG), ist bei der dann folgenden demonstrativen Aufzählung der Entlassungsgründe in § 38 SchauspG in weitem Maß eine ausdehnende Auslegung und Analogie zu vergleichbaren Entlassungsgründen nach dem Angestelltengesetz zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109400Im RIS seit
28.02.1998Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022