RS OGH 1998/1/29 8ObA134/97g

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Norm

VBO Salzburg §1
VBO Salzburg §2

Rechtssatz

Die Vertragsbedienstetenordnung 1966 (VBO) der Stadt Salzburg ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt wurde. § 1 Abs 1 der VBO verweist auf die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden Rechtsgrundlagen, die als lex contractus Bestandteil des Dienstvertrages wurden insofern nicht die VBO selbst Ausnahmen normiert, nämlich gemäß § 2 VBO betreffend die Entlohnung, die Regelung des Anspruches bei Dienstverhinderung sowie den Erholungsurlaub, nicht jedoch anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehende Ansprüche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109458

Dokumentnummer

JJR_19980129_OGH0002_008OBA00134_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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