RS OGH 1998/1/29 8ObA134/97g, 8ObA218/02w

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Norm

B-VGNov 1974 Art21

Rechtssatz

Die Regelung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse zur Gebietskörperschaft Gemeinde war bis 1974 Sache des Bundes, sofern die Bediensteten keine behördlichen Aufgaben zu besorgen hatten. Durch die B-VG-Nov 1974, BGBl 444, wurde die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern neu geregelt und den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden eingeräumt, wobei nicht mehr unterschieden wird, ob die Bediensteten behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109459

Dokumentnummer

JJR_19980129_OGH0002_008OBA00134_97G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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