Norm
Stmk.GVG §2 Abs3Rechtssatz
Bleiben Zweifel im Sinne des § 2 Abs.3 Stmk.GVG, ist ein Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu erwirken und dem Grundbuchsgericht vorzulegen. Eine Bestätigung der Gemeinde reicht nicht aus. Sogenannte "Baulandbestätigungen" der Gemeinde sind keine Gesuchsbeilagen im Sinne des § 30 Stmk.GVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGZ0638:1998:RGZ0000016Dokumentnummer
JJR_19980130_LGZ0638_00400R00550_97Z0000_001