Norm
RL-BA 1977 §2Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf Aufträge, durch welche Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt werden oder die mit seinen Berufspflichten nicht vereinbar sind, nicht annehmen. Hieraus folgt, daß der Rechtsanwalt bei einem disziplinären Vorgehen nicht durch den Auftrag seines Klienten gedeckt sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109309Im RIS seit
04.03.1998Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021